Arbeitsscheinwerfer am auto
Zusatzscheinwerfer nachrüsten: Alles zu Eintragung & Kosten
Ob Rallyeauto, robuster Geländewagen oder stilvoller Klassiker: Diese Fahrzeuge sind oft mit Zusatzscheinwerfern ausgestattet. Welche Varianten es gibt und worauf beim Nachrüsten geachtet werden muss, zeigen wir hier.
Verbessertes Licht beim Fahren bedeutet unter den richtigen Voraussetzungen erhöhte Sicherheit.
Während moderne Autos den Komfort von Kfz-Beleuchtung in Form von LED- oder Xenon-Scheinwerfern genießen, sieht es bei Old- oder Youngtimern oft anders aus. Nicht jeder Klassiker ist für die Verwendung von nachrüstbaren LED-Leuchten zugelassen. Während man mit dem schwachen Halogen-Abblendlicht meist zurechtkommt, wünscht man sich für das Fernlicht mehr Leistung.
Auch verfügen diese Oldies oft nicht über Nebelscheinwerfer, aber mit passenden Zusatzscheinwerfern lassen sich diese Schwierigkeiten beheben.
Das Problem mangelnden Lichts kennen auch Geländewagenfahrer, die ihr Auto gerne im Gelände einsetzen, oder Teilnehmer von Fun-Rallyes wie dem Carbage-Run.
Sobald es abseits befestigter Straßen zu später Stunde zur Sache geht, kann beispielsweise eine passende Lightbar für die dringend benötigte Sicht sorgen.
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Diese Arten von Zusatzscheinwerfern gibt es
Denkt man an ein klassisches Rallyefahrzeug, hat man wohl sofort das Bild der Fahrzeugfront vor dem inneren Auge, die mit einer ganzen Batterie von Fernlichtern versehen ist.
Doch nicht nur zusätzliche Fernscheinwerfer, sondern unter anderem auch Nebelscheinwerfer, Tagfahrleuchten (So nachrüsten) oder Arbeitsscheinwerfer lassen sich nach den gesetzlichen Vorgaben nachrüsten.
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Sind Zusatzscheinwerfer am Auto erlaubt & was die Vorschriften?
Wer sein Auto in Deutschland modifizieren möchte, muss sich an ein strenges Regelwerk halten.
Ein erster wichtiger Punkt ist die Legalität der genutzten Teile. Zusatzscheinwerfer müssen über eine Zulassung im Raum der EU verfügen, kenntlich gemacht durch das sogenannte E-Prüfzeichen.
Bauteile mit dieser Freigabe sind laut der Straßenverkehrsordnung (StVO) legal im öffentlichen Straßenverkehr nutzbar.
Doch bevor nun à la Gruppe B-Rallyefahrzeug eine ganze Scheinwerferbatterie montiert werden, kommt ein zweiter wichtiger Punkt ins Spiel. Die Anzahl, Lichtfarbe sowie -stärke sind ebenfalls genauestens geregelt.
Die Vorgaben für alle Arten von Scheinwerfern und Leuchten finden sich in der Straßenverkehrszulassungsordnung (u.a.: StVZO § 52, StVZO § 21a und StVZO § 22a) und der UN/ECE-Regelung R48. Wir haben für die gängigsten Arten von Zusatzscheinwerfern die Vorschriften zusammengefasst:
Fernscheinwerfer
Wohl eine der beliebtesten Nachrüstungen in Sachen Zusatzscheinwerfer betreffen die Fernscheinwerfer.
Jedes Kfz muss bereits ab Werk mit zwei Fernscheinwerfern versehen sein. Insgesamt dürfen aber vier davon die Front des Fahrzeugs zieren. Weder in der Anbauhöhe noch der Anbaubreite macht das Gesetz Vorschriften, lediglich die Blendfreiheit muss gegeben sein.
Das gewählte Leuchtmittel für das Fernlicht darf nur weißes Licht abgeben, das in Summe mit den anderen Fernscheinwerfern einen Referenzwert von 100 nicht überschreitet.
Der Referenzwert (Lichtzahl) ist auf dem Fernscheinwerfer angegeben. Eine H4-Leuchte hat beispielsweise eine Referenzzahl von 17,5. Ebenso wichtig ist die elektrische Schaltung. Die nachgerüsteten Scheinwerfer dürfen nur in Verbund mit dem Abblendlicht zuschaltbar sein und das Fernlichtsymbol im Tacho muss leuchten.
Beim Abblenden müssen sie ebenfalls erlöschen. Die Schaltung muss außerdem so erfolgen, dass immer mindestens ein Paar leuchten kann.
Nebelscheinwerfer
Etwas komplizierter ist es, sobald man Nebelscheinwerfer nachrüsten möchte. Sie sind im Gegensatz zum Fernlicht keine Pflicht (nicht zu verwechseln mit der Nebelschlussleuchte, die zwingend an Bord sein muss).
Sie müssen weiß oder hellgelb leuchten und an bestimmten Positionen am Kfz verbaut werden. Die Anbaubreite darf maximal 400 mm vom äußeren Punkt der Fahrzeugbreite liegen. Die Anbauhöhe muss mindestens 250 mm und maximal 800 mm betragen. Alle Angaben werden gemessen von der leuchtenden Fläche des Hauptscheinwerfers.
Die Elektrik muss unabhängig von Abblend- und Fernscheinwerfern mithilfe eines Schalters gesteuert werden können.
Tagfahrleuchten
Seit Februar 2011 sind Tagfahrleuchten für alle Kfz-Klassen vorgeschrieben. Hierbei handelt es sich streng genommen nicht um Zusatzscheinwerfer, sondern um Zusatzleuchten.
Tagfahrlichter (So nachrüsten) dürfen insgesamt zwei an der Zahl mit weißer Lichtfarbe nachgerüstet werden. Zwischen den beiden Leuchten muss in der Anbaubreite mindestens eine Distanz von 600 mm liegen. Ist der Pkw schmaler als 1300 mm, reduziert sich der Abstand auf 400 mm.
Auch hier muss die Anbauhöhe mindestens 250 mm und maximal 1500 mm betragen. Die Schaltung erfolgt über Klemme 15, was bedeutet, dass die Lichter mit dem Einschalten der Zündung bestromt werden und leuchten. Einen gesonderten Schalter gibt es nicht.
Arbeitsscheinwerfer
Einen Sonderfall stellen Arbeitsscheinwerfer dar.
Für sie gibt es in Sachen Positionierung am Fahrzeug und Anzahl keine Vorgabe. Da diese Art von Zusatzscheinwerfern allerdings nur die Arbeiten rund um das Auto erleichtern sollen, sind sie für eine Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr nicht zulässig und eine Nutzung nur abseits davon möglich.
Die Schaltung muss so erfolgen, dass dieses Zubehör unabhängig von den anderen Leuchten ein- und ausgeschaltet werden kann.
Müssen die Scheinwerfer eingetragen werden?
Ein wichtiger Faktor ist die Legalität der eingebauten Zusatzscheinwerfer.
Ob ein Scheinwerfer aus dem Zubehör verwendet werden darf, darüber entscheidet nicht nur der gesetzeskonforme Einbau, sondern auch das altbekannte E-Prüfzeichen. Es gibt an, in welchem Land die Zulassung des Bauteils nach ECE-Regelung erfolgte. Die meisten Halogen- und LED-Zusatzscheinwerfer der großen Hersteller verfügen über diese Prüfzeichen und eine entsprechende Zulassung.
Sie müssen somit nicht eingetragen werden. Oftmals wird auch bereits in der Produktbeschreibung angegeben, ob die Lightbar oder einzelne Leuchten in der dafür vorgesehenen Rolle im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden dürfen.
Ebenfalls auf dem Scheinwerferglas oder dem Gehäuse müssen neben dem "E im Kreis" auch die lichttechnische Funktion, wie R (Fernlicht) oder B (Nebellicht) sowie die Prüfnummer angegeben sein.
Kommen bei der Hauptuntersuchung Zweifel auf, kann mithilfe dieser Nummer in der Datenbank des KBA (Kraftfahrtbundesamt) festgestellt werden, ob das Zubehör tatsächlich über eine Zulassung verfügt.
Darum ist die Kennzeichnung 10R wichtig
Gerne vernachlässigt wird die Kennzeichnung 10R.
Sie gibt an, dass elektronische und elektrische Geräte des Fahrzeugs nicht durch die zusätzlichen Scheinwerfer gestört werden. Diese elektromagnetische Verträglichkeit muss gegeben sein. Fehlt die Angabe auf dem Scheinwerfer, darf dieser zwar im öffentlichen Straßenverkehr genutzt, aber nicht an das Auto angeschlossen werden.